201 stgb fall
Videoaufnahmen Ton und Bild mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen sind nach einem Urteil zulässig, der sogenannte "Abhörparagraf" StGB findet im öffentlichen Raum keine Anwendung. Das entschied jetzt das Landgericht Osnabrück für einen Fall aus dem Juni. Was wäre der Fall "George Floyd" ohne das Video? Die Aufnahme zeigt, wie der Polizist Derek Chauvin dem Mann unter seinem Knie minutenlang die Luft zum Atmen nimmt, wie Floyd sein Leben verliert. Das Landgericht Osnabrück entschied, dass das Filmen von Polizeieinsätzen im öffentlichen Raum nicht verboten ist. Auch in Deutschland gibt es Fälle von polizeilichen Übergriffen, die dem Auftrag und der Rolle der Polizei nicht gerecht werden. Dürfen solche Auseinandersetzungen durch eine Handyaufnahme in Bild und Ton festgehalten werden? Und ist die Polizei berechtigt, in einem solchen Fall das Handy zu beschlagnahmen, mit dem derartige Aufnahmen gemacht worden sind? Panorama hatte berichtet, dass Polizisten immer wieder versuchen, das Filmen ihrer Arbeit zu unterbinden - mit juristisch fragwürdigen Argumenten.
201 StGB Fallstudie: Die Auswirkungen von Meineid
Im letzteren Fall kann der Eingriff in das Recht auf Privatsphäre ggf. Notstand gerechtfertigt sein. Ein Grund kann dabei in Ausnahmefällen die Beweissicherung für eine Straftat — wie zum Beispiel Diebstahl — sein. Seit verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts. Hallo, Ich und meine Ex haben uns vor mehr als einem Jahr scheiden lassen. Danach haben wir versucht , wieder zueinander zu finden. Aus diesem Grund habe ich versucht, weitere Konflikte zu vermeiden, indem ich mit ihr über meine Familie und die Rolle, die sie bei unserer Scheidung gespielt haben, einig war. Aber sie hat etwas Unverzeihliches getan, und danach habe ich entschieden, dass es nicht funktionieren wird und habe ich sie komplett blockiert. Einige Stunden später wurde ich von einem Anruf meiner Familie überrascht, in dem sie mir mitteilten, dass sie ihnen ein Recording geschickt hat, in dem ich und sie schlecht über meine Familie und ihre Rolle bei unserer Scheidung sprechen.
Rechtsfolgen des 201 StGB im Strafprozess | Während einer nächtlichen Polizeikontrolle filmte die Angeklagte mit ihrem Smartphone mit. In Zweibrücken hat nun das erste OLG zu der Thematik entschieden. |
Praxisbeispiel: Der 201 StGB Fall und seine Konsequenzen | Videoaufnahmen Ton und Bild mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen sind nach einem Urteil zulässig, der sogenannte "Abhörparagraf" StGB findet im öffentlichen Raum keine Anwendung. Das entschied jetzt das Landgericht Osnabrück für einen Fall aus dem Juni. |
Rechtsfolgen des 201 StGB im Strafprozess
Während einer nächtlichen Polizeikontrolle filmte die Angeklagte mit ihrem Smartphone mit. In Zweibrücken hat nun das erste OLG zu der Thematik entschieden. Bislang hatten nur verschiedene Amts- und Landgerichte Verfahren über ein solches Fallszenario zu entscheiden. Dabei ist das Thema angesichts von Diskussionen über Polizeigewalt höchst aktuell — und damit auch prüfungsrelevant. Wann sind Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen strafbar? Es ging um einen Vorfall von Ende Mai Gegen 3 Uhr morgens führten Polizeibeamte an der Fachhochschule in Kaiserslautern eine Kontrolle von knapp 20 Personen durch, die sich in der Nähe befanden. Während die Beamten die Personalien der Personen feststellten, soll die Angeklagte den Einsatz mit ihrem Smartphone gefilmt haben. Die Kamera soll dabei auf den Boden gerichtet gewesen sein, sie nahm also vor allem den Ton des Einsatzes auf. Insbesondere soll sie keine Portraitaufnahmen gemacht haben. Ihre Aufnahme soll knapp 40 Minuten dauern, bei der sämtliche Gespräche — also die von den kontrollierten Personen untereinander, von den Polizeibeamt:innen untereinander und gemischt — aufgenommen wurden.
Praxisbeispiel: Der 201 StGB Fall und seine Konsequenzen
Zusammengefasst wird die Kritik unter dem Schlagwort "faktische Öffentlichkeit", also einer Situation, in der beliebige weitere Personen von einem öffentlichen Ort aus die Aktion hätten wahrnehmen können. Gespräche, die in einer solchen Umgebung geführt werden, fallen nicht unter die Strafvorschrift. So buchstabierte es zuletzt das Landgericht LG Osnabrück in einem Beschluss mit grundsätzlichen Aussagen noch einmal aus. Da die Polizeikontrolle um kurz nach 3 Uhr am Morgen und in einem "begrenzten Bereich" stattgefunden habe, sei aus Sicht der Sprechenden nicht davon auszugehen gewesen, dass noch andere als die Personen vor Ort mithören konnten. Das reicht dem OLG bereits aus, um von einem "nichtöffentlichen" Gespräch und damit einer strafbaren Aufnahme auszugehen. Dabei verwundert, dass laut Beschluss ein Anwohner überhaupt erst den Hinweis auf die Gruppe an die Polizei gab. Für das OLG kommt erschwerend hinzu, dass die junge Frau mit ihrem Smartphone den Polizeibeamten bei ihrer Kontrolle folgte, um auch Gespräche aufzunehmen, die abseits der Gruppe geführt wurden.